Guten Tag zusammen,
ich (bzw. wir) haben heute eine sehr komische Information bei der Zulassungsstelle erhalten. Eigentlich wollte ich mich jetzt nur noch einmal vergewissern das diese Information die wir heute erhalten haben, falsch ist! So zur eigenen Beruhigung!
Man benötigt:
1 Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 04 - 10
Da wir uns momentan außerhalb von 04 - 10 befinden - kein Fahren mit Fahrzeug möglich.
Fahrzeug MUSS aber bewegt werden.
Anruf bei Versicherung - man benötigt Kurzeitkennzeichen. Die sagt "Kein Problem kostet auch nix weil ist ja Saisonkennzeichen, kann passieren"
Der Herr von der Zulassungsstelle sagt:
"Diese Kennzeichen dürfen Sie bei diesem Fahrzeug nicht benutzen. Das muss erst abgemeldet werden, dann dürfen Sie die Kurzzeitkennzeichen anbringen. Wenn die 5 Tage abgelaufen sind, können sie das Fahrzeug wieder anmelden!"
Grund - diese Kennzeichen dürfen nicht an angemeldeten Fahrzeugen verwendet werden?!
HÄ?!?
Gut - wir haben das mal als Information abgestempelt.
Und nun doch mal ein bisschen die Paragraphen gelesen.
Fazit - Der hat doch Müll erzählt!?!
Oder gibt es andere Meinungen / Erfahrungen?
Grüße
Steffi
Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
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lieber nen kater als ne ziege. :(
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
Habe ich auch mal zu hören bekommen, mit der Begründung ich könnte bei einem Fahrzeug das regulär angemeldet ist und ich mit Kurzzeitkennzeichen unterwegs bin im Schadensfall von zwei Versicherungen Geld verlangen.
Das war aber kein Saisonkennzeichen, vllt ist das bei normalen Kennzeichen anders.
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Blau: DG->GW, ex-THW 4WD Doka,
Schieferblau: JX, Halbkasten, Camper
und diverse alte Schweden...
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
Hallo Steffisteffbla hat geschrieben:
Der Herr von der Zulassungsstelle sagt:
"Diese Kennzeichen dürfen Sie bei diesem Fahrzeug nicht benutzen. Das muss erst abgemeldet werden, dann dürfen Sie die Kurzzeitkennzeichen anbringen. Wenn die 5 Tage abgelaufen sind, können sie das Fahrzeug wieder anmelden!"
Grund - diese Kennzeichen dürfen nicht an angemeldeten Fahrzeugen verwendet werden?!
Grüße
Steffi
Das ist auch mein Wissensstand, das es keine Doppeltversicherung geben darf.
Wie weit das jetzt gilt für ein "Saisonkennzeichen", was "abgemeldet" ist, kann ich nur erahnen.
Ich würde sagen der Mann hatte aber recht.
fix
Für das Können gibt es nur einen Beweis. Das TUN. Zitat von Marie von Ebner-Eschenbach
http://www.derlandmesserbus.de/" onclick="window.open(this.href);return false;
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__9.html
*kopier*
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.
§16 sagt:
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html
*kopier*
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Also doch erlaubt?!
Oder ich / wir interpretieren das falsch?
*kopier*
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.
§16 sagt:
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html
*kopier*
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Also doch erlaubt?!
Oder ich / wir interpretieren das falsch?
lieber nen kater als ne ziege. :(
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
Naja....Ich würde einfach ein Kurzzeitkennzeichen beantragen ohne den Leuten auf den Bauch zu binden dass das Fahrzeug auf Saison läuft. Zwar fragen die bei uns immer nach der Fahrzeug-identifizierungsnummer, da sage ich dann einfach immer das ich mir ein Auto beim Händler kaufe, aber noch nicht weiß für welches Auto ich mich eintscheide. Fertig. Dann kannste (und musst auch) vor Fahrtbegin die Nummer sleber eintragen.
- ArCane
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
Es ist im Grunde genommen ganz einfach: ein zugelassenes Fahrzeug darf nicht mit Kurzzeitkennzeichen oder auch nicht mit roten Kennzeichen gefahren werden.
So stehts auch in deinen Auszügen aus den Gesetzestexten. Die sprechen klipp und klar von entweder zugelassenen oder nicht zugelassenen Fahrzeugen.
Saisonkennzeichen = zugelassenes Fahrzeug.
Ich persönlich würde es so tun wie classick bereits erwähnt hat
So stehts auch in deinen Auszügen aus den Gesetzestexten. Die sprechen klipp und klar von entweder zugelassenen oder nicht zugelassenen Fahrzeugen.
Saisonkennzeichen = zugelassenes Fahrzeug.
Ich persönlich würde es so tun wie classick bereits erwähnt hat
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Re: Saisonkennzeichen <-> Kurzzeitkennzeichen
Und das Saisonkennzeichen so lange eben abschrauben. Und von der Versicherung brauchst du eben eine Nummer.
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
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