Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
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Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Mahlzeit!
Ich fahre einen Transporter (Fensterbus) mit 9 eingetragenen Sitzplätzen. Im Zuge der
anstehenden Überarbeitung der Karosse möchte ich Campingmöbel sowie eine Schlafbank mit
Reimo-Scharnieren einbauen.
Frage:
Muss ich die Einbauten eintragen lassen (momentane Zulassung als PKW, Flachdach)?
Muss die Eigenbauschlafbank, welche nactürlich auch als Sitzplatz dienen soll,
extra eingetragen werden oder reicht es, dass bereits die 9 Sitzplatze in der Zulassung stehen?
Anmerkung: Der Bus wurde nach dem 01.01.1992 erstmals zugelassen.
Für sachdienliche hinweise bin ich sehr dankbar!
Ich fahre einen Transporter (Fensterbus) mit 9 eingetragenen Sitzplätzen. Im Zuge der
anstehenden Überarbeitung der Karosse möchte ich Campingmöbel sowie eine Schlafbank mit
Reimo-Scharnieren einbauen.
Frage:
Muss ich die Einbauten eintragen lassen (momentane Zulassung als PKW, Flachdach)?
Muss die Eigenbauschlafbank, welche nactürlich auch als Sitzplatz dienen soll,
extra eingetragen werden oder reicht es, dass bereits die 9 Sitzplatze in der Zulassung stehen?
Anmerkung: Der Bus wurde nach dem 01.01.1992 erstmals zugelassen.
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Grüße aus DD
Stefan
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Zugelassen als PKW oder als WOMO? Wenn PKW auf den Fensterplätzen 3-Punkt-Automatikgurte, wenn Womo reichen 2-Punkt-Gurte.
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Momentan ist er als PKW zugelassen. Das kann auch gerne so bleiben, falls der
Möbeleinbau keine Umschreibung zum WoMo bedingt.
Darf einfach eine Eigenbaubank (1,20m Breite) nachgerüstet werden trotz EZ 1992? Muss sie dann eingetragen werden?
Genutzt wird nur der rechte Sitzplatz, dort ist ja dann auch der originale Dreipunktgurt vorhanden.
Möbeleinbau keine Umschreibung zum WoMo bedingt.
Darf einfach eine Eigenbaubank (1,20m Breite) nachgerüstet werden trotz EZ 1992? Muss sie dann eingetragen werden?
Genutzt wird nur der rechte Sitzplatz, dort ist ja dann auch der originale Dreipunktgurt vorhanden.
Grüße aus DD
Stefan
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Frage: (Ab) Wann gilt das ?neujoker hat geschrieben:...Wenn PKW auf den Fensterplätzen 3-Punkt-Automatikgurte...
Weil: der Multivan (PKW) hat hinten auf Bank drei Sitzplätze...alle 2-Punkt...
Und: Habe schon einige Eigenbaubänke gesehen, kann mich aber wenig an 3-punkt-gurte erinnern...
Grüße, Bojan
Ein Bus fährt Gassi...und zwar den Fahrer
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
PKW: Hinten 2 Punkt ab 1979, 3 Punkt ab 2004
Womo: Gurtflicht ab 1992, ab 1999 auch längs und entgegen der Fahrtrichtung sowie 3Punkt auf allen äußeren Sitzen.
Womo: Gurtflicht ab 1992, ab 1999 auch längs und entgegen der Fahrtrichtung sowie 3Punkt auf allen äußeren Sitzen.
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Für PKW mit ABE ab 1.1.1988 (nicht Cabrios) gilt die Pflicht für 3-Punktgurte auf den hinteren äußeren nach vorne gerichteten Sitzen (Fensterplätze), ab 2004 auf allen, also auch den mittleren Sitzplätzen.
spätestens Ende 1991 war dann auch die Übergangsfrist für Alt-ABE rum. Und es gibt keine 2WD-Multivans aus 1991. Und die LLE, Red- und Blu-Star von 1992 hatten hinten außen 3-Punkt-Gurte und an den B2B 2-Punktgurte.
Hier sind die meisten Übergangsvorschriften kurz gefasst gelistet: https://www.adac.de/infotestrat/oldtime ... iften-pkw/
Bei WOMOS über 2,5t zulässige Gesamtmasse reicht übrigens hinten heute immer noch ein Beckengurt.
Für deinen 1992 gilt bei WOMO (Quelle: Tipps für Wohnmobil-Selbstausbauer - TÜV Verkehr und Fahrzeug) :
6.2.4 Sitze
Im Fahrzeugbrief ist in Ziffer 12 nur die Anzahl der Sitzplätze anzugeben, die während der Fahrt besetzt werden dürfen.
Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen den Vorschriften des § 35a StVZO entsprechen, wobei für
den Fahrersitz auch die Anforderungen der Führerhausrichtlinie anzuwenden sind. Bei der Beurteilung der Sitzfestigkeit ist die EG-RL 74/408/EWG heranzuziehen.
Sitzkissen- und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern.
6,2.5 Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen
Für vor 1992 zugelassenen Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfahrzeugs bis 31.12.1991) gelten folgende Anforderungen:
Für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.
- bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
- geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angeordnet sind.
Für ab dem 1.1.1 992 erstmals in den Verkehr kommende Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfahrzeugs) gelten die Vorschriften des § 35a StVZO in der entsprechenden Fassung:
- geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen
Bei der Prüfung der Gurtverankerungen sind ggf. die zusätzlichen Belastungen durch Zusatzfunktionen des Sitzes (z.B. Staukasten o.ä.) zu berücksichtigen, wenn sich Gurtverankerungen am Sitz befinden. Zusätzliche Belastungen durch Befestigung von sonstigen Ausrüstungsteilen im Bereich der Gurtverankerung sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Entgegen der in Abschnitt 4.1 genannten Vorgehensweise - Prüfanforderungen entsprechend Basisfahrzeug - sind bei der
Prüfung der Gurtverankerung für Sitzplätze im Wohnbereich die Anforderungen hinsichtlich ihrer Festigkeit für Fahrzeuge der Kategorie M1 sinngemäß anzuwenden.
spätestens Ende 1991 war dann auch die Übergangsfrist für Alt-ABE rum. Und es gibt keine 2WD-Multivans aus 1991. Und die LLE, Red- und Blu-Star von 1992 hatten hinten außen 3-Punkt-Gurte und an den B2B 2-Punktgurte.
Hier sind die meisten Übergangsvorschriften kurz gefasst gelistet: https://www.adac.de/infotestrat/oldtime ... iften-pkw/
Bei WOMOS über 2,5t zulässige Gesamtmasse reicht übrigens hinten heute immer noch ein Beckengurt.
Für deinen 1992 gilt bei WOMO (Quelle: Tipps für Wohnmobil-Selbstausbauer - TÜV Verkehr und Fahrzeug) :
6.2.4 Sitze
Im Fahrzeugbrief ist in Ziffer 12 nur die Anzahl der Sitzplätze anzugeben, die während der Fahrt besetzt werden dürfen.
Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen den Vorschriften des § 35a StVZO entsprechen, wobei für
den Fahrersitz auch die Anforderungen der Führerhausrichtlinie anzuwenden sind. Bei der Beurteilung der Sitzfestigkeit ist die EG-RL 74/408/EWG heranzuziehen.
Sitzkissen- und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern.
6,2.5 Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen
Für vor 1992 zugelassenen Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfahrzeugs bis 31.12.1991) gelten folgende Anforderungen:
Für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.
- bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
- geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angeordnet sind.
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- geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen
Bei der Prüfung der Gurtverankerungen sind ggf. die zusätzlichen Belastungen durch Zusatzfunktionen des Sitzes (z.B. Staukasten o.ä.) zu berücksichtigen, wenn sich Gurtverankerungen am Sitz befinden. Zusätzliche Belastungen durch Befestigung von sonstigen Ausrüstungsteilen im Bereich der Gurtverankerung sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Entgegen der in Abschnitt 4.1 genannten Vorgehensweise - Prüfanforderungen entsprechend Basisfahrzeug - sind bei der
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Hallo Joachim,
vielen Dank für Deine mehr als ausführliche Antwort! Folgende Fragen bleiben/ ergeben sich noch:
- Muss der Umbau eingetragen werden, sprich muss von PKW in WoMo umgeschlüsselt werden?
-"geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze"
--> bezieht sich nur auf die Gurte und nicht auf die Sitze selbst?
Ist die Eigenbauklappbank bei Nutzung der originalen Anschlagpunkte der Sicherheitsgurte zulässig?
vielen Dank für Deine mehr als ausführliche Antwort! Folgende Fragen bleiben/ ergeben sich noch:
- Muss der Umbau eingetragen werden, sprich muss von PKW in WoMo umgeschlüsselt werden?
-"geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze"
--> bezieht sich nur auf die Gurte und nicht auf die Sitze selbst?
Ist die Eigenbauklappbank bei Nutzung der originalen Anschlagpunkte der Sicherheitsgurte zulässig?
Grüße aus DD
Stefan
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Auf Womo umgeschlüsselt werden kann nur, wenn alle Kriterien für ein Womo erfüllt sind:
[Zitat aus Anlage XXIX zu StVZO (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen]
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es
die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der
leicht entfernbar sein kann.
Wenn also eine Umschlüsselung nicht in Frage kommt, müssen die Kriterien für PKW eingehalten werden.
[Zitat aus Anlage XXIX zu StVZO (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen]
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es
die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der
leicht entfernbar sein kann.
Wenn also eine Umschlüsselung nicht in Frage kommt, müssen die Kriterien für PKW eingehalten werden.
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Ich hab nen Mercedes T1, Fensterbus mit Hochdach.
Der ist als PKW zugelassen, mit 9 Sitzplätzen. Soll er auch bleiben, aufgrund G-Kat sind so die laufenden Kosten am niedrigsten.
Kommentar von "meinem" Prüfer: Solange alles demontierbar ist, ist der Ausbau Ladung. Auch die Sitze muß er nicht sehen, ihm reicht dass ich den Ausbau in Airlineschienen befestige.
Gruß, Michael
Der ist als PKW zugelassen, mit 9 Sitzplätzen. Soll er auch bleiben, aufgrund G-Kat sind so die laufenden Kosten am niedrigsten.
Kommentar von "meinem" Prüfer: Solange alles demontierbar ist, ist der Ausbau Ladung. Auch die Sitze muß er nicht sehen, ihm reicht dass ich den Ausbau in Airlineschienen befestige.
Gruß, Michael
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Also ich habe einen ähnlichen Ausbau - ehemalige Caravelle mit Weinsberg-Dach und Reimo Ausbau, allerdings von 1988.
Das Dach ist extra eingetragen, die Möbel nicht. Allerdings ist die Zahl der Plätze im Fahrzeugschein mit "4" festgelegt, obwohl es mal ein Kleinbus war, sodass ich davon ausgehe, dass der TÜV auch den Campingausbau gesehen hat (ich hab das so vom Vorbesitzer übernimmen). Der Wagen ist als PKW zugelassen.
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
Das Dach ist extra eingetragen, die Möbel nicht. Allerdings ist die Zahl der Plätze im Fahrzeugschein mit "4" festgelegt, obwohl es mal ein Kleinbus war, sodass ich davon ausgehe, dass der TÜV auch den Campingausbau gesehen hat (ich hab das so vom Vorbesitzer übernimmen). Der Wagen ist als PKW zugelassen.
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Re: Fensterbus zum Camper: Umbau eintragungspflichtig?
Vielen Dank,
nun habt Ihr doch etwas Licht ins Dunkel gebracht. Ich werde also eine Schlafbank bauen,
den rechten originalen Dreipunktgurt verwenden. Weiterhin werden ein paar Schränke einziehen,
sowie ein herausnehmbarer Küchenblock, um die Einstufung als PKW nicht zu verlieren.
nun habt Ihr doch etwas Licht ins Dunkel gebracht. Ich werde also eine Schlafbank bauen,
den rechten originalen Dreipunktgurt verwenden. Weiterhin werden ein paar Schränke einziehen,
sowie ein herausnehmbarer Küchenblock, um die Einstufung als PKW nicht zu verlieren.
Grüße aus DD
Stefan
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