Bei mir stehen fest nur 3 Sitzplätze drin, ohne wahlweise.

Hi,ergster hat geschrieben: hab dem erstmal wiedersprochen, mit der Begründung, dass das Fahrzeug in erster Linie zum Gütertransport gebaut und ausgelegt ist, da der Fahrgastraum kleiner als die Ladefläche ist
Ich gehe jetzt erstmal nicht davon aus, dass im laufe der Zeit die Ladefläche schrumpft oder der Fahrgastraum größer wird.Ladefläche: 1,87m x 1,75m = 3,27m2 = 51%
Kabine: 2,01m x 1,56m = 3,14m2 = 49%
Feststellungen der Zulassungsbehörde sind verbindlich, ausser die Fahrzeugart, die eingetragen ist, die ist dann nicht verbindlich, oder wiePapoose hat geschrieben:Neu daran ist, dass der Absatz 2a-2c im Pragraphen 2 des KraftStG gestrichen wurde.
Darauf beruhten bisher alle Erfolge durch Messungen der Ladefläche und des Fahrgastraumes.
Jetzt heisst es:
" ....
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."
der entscheidene Passus ist " anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art (..) die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich"
mit anderen Worten, was im Fahrzeugschein steht ist verbindlich und was nicht drin steht ist unerheblich. Das Verhätnis Fahrgastraum zu Ladefläche steht definitiv nicht drin und daher wird der Zoll nicht mehr nachmessen (dürfen?), falls dann aber mehr als drei Sitzplätze eingetragen sind, wird es automatisch als PKW besteuert. Das wird mit BFH Beschluss II B94/07 vom 18.03.2008 begründet. Fraglich wäre einzig, ob dieser Beschluss überhaupt etwas darüber aussagt oder fehlinterpretiert wird.
jeder Pickup, Lieferwagen etc. mit mehr als drei Sitzplätzen wird ab jetzt als PKW besteuert. Ich denke dazu gibt es eine (bundesweite?) Dienstanweisung.
eine denkbare Bemessungsgrundlage technischer Art wäre z.B. die Zuladungsmöglichkeit im Verhätnis zum Leergewicht, die relativ geringe Höchstgeschwindigkeit ...?
§2 Abs. 2a in der am 1.07.2010 geltenden FassungFühren die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.
§9 Abs. 2(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1.
Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die derKlasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWGdes Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieBetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Okto-
ber 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
2.
Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren An-
hängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
3.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbe-
förderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderungdienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
3.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbe-
förderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderungdienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Moooment...ICH habe die nicht gewählt, die Olle sowieso noch nie! Und den restlichen rotgrünen Pack erst recht nicht.bullifried hat geschrieben:Na nu werdet mal nich uffmüpfich. Ihr habt doch Eure Volkszertreter und damit die Folgen alle vier Jahre gewählt.![]()
Kritische Stimmen wurden und werden immer gleich nieder gebrüllt. Ick höre se schon wieder.![]()
Kuscht Euch und blecht gefälligst!!
Moin,BUSbahnhof hat geschrieben:Vielleicht habe ich deshalb noch keine Post bekommen.
Bei mir stehen fest nur 3 Sitzplätze drin, ohne wahlweise.
Ergster, deine Politische Einstellung hat vermutlich jeder den es interessiert nun verstanden.ergster hat geschrieben: Hakenzeichenstichtag Smily von der Moderation entfernt!
Jumpy hat geschrieben:Melde die Kiste ab, fahr zum TÜV und lass die Zahl der Sitzplätze auf 2 ändern. Gleichzeitig im Langtext "Sitzplätze je nach Ausrüstung auch 3,5 oder 6" vermerken lassen. Anmelden und du hast wieder einen LKW.
Mit dem Langtext befasst der Zoll sich nur bei technischen Änderungen. Bei der Anmeldung pflegt die Zulassungsstelle nur die 2 Sitzplätze ein.
Machen, berichten und aufhören zu jammern.
Woher hast du das? Hast du das schriftlich (vom Amt)? Dann bitte mal den entsprechenden Passus online stellen, damit auch derjenige ohne Rechtsschutzversicherung was in der Hand hat, wenn er dem Amtsschimmel entgegentritt.Turbofeind hat geschrieben:Mahlzeit
(..) Und nochmals rückwirkend braucht keiner Zahlen das ist rechtswidrig.
Gruss Christian
Dann haben die in Dortmund die gleiche Dienstanweisung bekommen wie in Münster.ergster hat geschrieben:So, erwartungsgemäss bin ich natürlich an die Problembären geraten.
Heute war ein Brief im Kasten.
Als Erklärungen nix was ich nicht schon wusste, also die Gesetze und die Aussage, dass sich das Zollamt bei den betroffen Fahrzeugen nicht an die Eintragung in den Papieren halten muss.
Die Begründung ist der Hammer:
"Fahrzeuge sind in jedem Fall als Personenkraftwagen zu besteuern, wenn die Anzahl der Sitzplätze größer als 3 ist."
Hinten dran gehängt das Gesetz "Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs."
Da steht ja wohl ganz klar, dass das nur der Fall ist wenn Personentransport an erster stelle steht und nicht | sind immer Personenkraftwagen wenn mehr als 3 Sitze da sind |.
Ich denke ich übergebe den Scheiß an dieser Stelle nem Anwalt!
Der Gesetzestext ist voller Tücken. Mir fällt es auch schwer alles genau zu lesen.ergster hat geschrieben:Großartig. Aber auch hier wieder: Ohne das Papier auf dem das steht ist das nur eine Aussage ohne Wert. Das Steuergesetz sagt "mehr als die Hälfte der Gesamtbodenfläche und das ist ab 50,0000.................1% gegeben
Hi,ergster hat geschrieben:- Die Höchstgeschwindigkit liegt mit 127 km/h unterhalb der Richtgeschwindigkeit
- Der Geräuschpegel im Innenraum beträgt bei 100 km/h westentlich mehr als 90 dB
-Das Fahrzeug hat nur 3 Türen (eine für die hinteren Sitzplätze)
- Die hinteren Sitzplätze besitzen nur Beckengurte und es gibt dort keinen Teppich
- Die Sitzposition auf den hinteren Sitzen ist vergleichweise zu üblichen PKW gleichen Baujahres eher unbequem
- Die hohe Anhängelast von 2000kg steht gegen einen bevorzugten Zweck des Personentransportes da bei laut Fahrzeugpapieren max. möglichen 6 Personen a 75kg an Bord, das zulässige Gespanngewicht von 4000 kg bei 2000 kg Anhängelast und Mindeststüzlast von 25 kg um 10kg überschritten werden würde.
- Das Lenkrad besteht aus Hartplastik (die Lenkräder von PKW der gleichen Baureihe waren i.d.r umschäumt)
Plus Bild von hinten und Hinweis, dass die Ladefläche größer als der Innenraum ist. Hab weiterhin angeboten dass die zur Besichtigung kommen können - ich grad nicht da Saisonkennzeichen. Und mit Anwalt gedroht falls Geld eingezogen wirdPaul S. hat geschrieben:Und ich dachte schon, der Kelch geht an mir vorüber.
Nein.
Die Wi**er wollen nun doch PKW-Steuer!
An sich nicht so schlimm, da ich die Karre eh abmelden wollte.
Aber nein, die wollen RÜCKWIRKEND für 2018 PKW-Steuer!!!
Ich leg erstmal Widerspruch ein, häng ein Bild von der Doka an, verweise darauf daß der Wagen ab Werk als LKW ausgeliefert wurde, optisch und von der Bestimmtung her ein LKW ist, und daß es genügend identisch gelagerte Fälle gibt...
Dazu ein Foto von der Seite aufgenommen im 90° Winkel und ein Foto von vorn mit lesbarem Kennzeichen.Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Steuerbescheid vom xx.xx.xxxx ein.
Mein Fahrzeug ist, entgegen Ihrer Annahme, für den hauptsächlichen Zweck des Gütertransportes ausgelegt und gebaut, was sich u.a. daraus ergibt, dass die Fläche die für den Personentransport zur Verfügung steht, kleiner als die Ladefläche ist.
Weiterhin verfügt das Fahrzeug über eine höhere Zuladung als für PKW üblich.
Eine vom Zollamt Itzehoe durchgeführte Vermessung eines Identischen Fahrzeugs ergab folgende Werte:
Ladefläche: 1,87m x 1,75m = 3,27² = 51%
Kabine: 2,01m x 1,56m = 3,14m2 = 49%
Die Zuladung beträgt 9XX kg (ich habe 905kg)
Weiterhin stelle ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit.
Mit freundlichem Gruß
Meinst Du man soll auf die Kraftfahrzeugsteuernummer referenzieren (hier 2129/RD WD 247/4)?